Gaffer – Bußgeldkatalog und Straftaten

Passiert ein Unfall ist immer wieder zu sehen, dass Autofahrer besonders langsam an der Unfallstelle vorbeifahren, um das Geschehen möglichst lange beobachten zu können.

Zum Teil werden sogar Aufnahmen mit Mobiltelefonen von Fahrer oder Beifahrer gefertigt.

In verletzlichsten Momenten, werden Fotos gemacht oder Videos gedreht, anstatt den Verunglückten zu helfen.

Der Gesetzgeber hat reagiert und den Bußgeldkatalog empfindlich verschärft. Aber auch strafrechtlich wird es für Gaffer gefährlich.

Gemäß § 323c StGB gibt es – soweit zumutbar und erforderlich – eine Pflicht zur Ersten Hilfe. Wer dies unterlässt, macht sich strafbar. Im günstigsten Fall droht eine Geldstrafe – es kann aber auch zu einer Freiheitsstrafe kommen.

Auch das Fotografieren bzw. Filmen einer Person in einer Notlage wird nach §201a Abs.1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Hier drohen also Geld- oder sogar Freiheitsstrafe. Dabei reicht es bereits aus, nur die Aufnahme zu fertigen. Es kommt nicht darauf an, dass bei Erstellen der Aufnahme eine Absicht besteht, die Aufnahme weiter zu reichen.

Kommt es zu keinem Strafverfahren, ist der Gaffer nicht „aus dem Schneider“. Ihm droht trotzdem ein Ordnungswidrigkeitenverfahren sowohl im Fall der Behinderung der Rettungskräfte als auch für das Gaffen an sich.

Je heftiger und beeinträchtigender die Behinderung für die an der Rettung Beteiligten ist, desto härter darf bestraft werden.

Hier eine Auflistung von Verstößen und Folgen:

  • Befahren des Autobahnseitenstreifens mit Behinderung der Rettungskräfte. Hier droht ein Bußgeld von 20 €.
  • Parken auf dem Autobahnseitenstreifen mit Behinderung der Rettungskräfte. Hier droht ein Bußgeld von 25 €.
  • Gaffen als Ordnungswidrigkeit. Hier droht ein Bußgeld von 20 bis 1000 €.