Undichte Silikonfuge – Keine Eintrittspflicht der Gebäudeversicherung

Der Wohngebäude-Versicherer hat nach den allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen des Versicherers (VGB 2008) Teil A § 3 Nr. 3 nicht für Nässeschäden aufgrund einer undichten Fuge zwischen einer Duschwanne und einer angrenzenden Wand einzustehen.

Im Falle eines Wasserschadens muss die Gebäudeversicherung u.a. nur zahlen, wenn Leitungswasser aus Rohren austritt.

BGH, Urteil vom 20. Oktober 2021 – IV ZR 236/20 – OLG Bamberg –  LG Aschaffenburg

Gemäß Teil A § 3 S.2 VGB 2008 waren, muss das Leitungswasser bestimmungswidrig aus Rohren der Wasserversorgung oder damit verbundenen Schläuchen ausgetreten sein, wovon bei einer undichten Fuge nicht auszugehen ist, da eine Fuge keine Verbindung mit einem Rohrsystem hat.

Bei der Beurteilung der Frage, ob es sich um ein versichertes Ereignis handelt wird ein Versicherungsnehmer eine undichte Fuge nicht als Bruchschaden gem. Teil A § 3 VGB 2008 Nr. 1 und 2 einordnen sondern als Nässeschaden nach Nr. 3.

Laut BGH wird sich der Versicherungsnehmer bei Betrachtung der Versicherungsbedingungen fragen, ob im Fall einer undichten Fuge zwischen einer Duschwanne und einer angrenzenden Wand Wasser aus „den mit diesem Rohrsystem verbundenen sonstigen Einrichtungen“ ausgetreten ist.

Diese Voraussetzung wird er hinsichtlich einer undichten Fuge, die keine Verbindung mit dem Rohrsystem aufweist, verneinen.

Ein durchschnittliche Versicherungsnehmer erwartet von seiner Wohngebäudeversicherung zwar einen umfassenden und – soweit sich aus ihr keine Einschränkungen ergeben – lückenlosen Schutz, jedoch sei er in dieser Erwartung durch sein Verständnis von Teil A § 3 Nr. 3 Satz 2 VGB 2008 nicht getäuscht.

Er werde davon ausgehen, dass der Versicherungsschutz nur für Leitungswasserschäden aus bestimmten, abschließend aufgezählten Quellen gilt.