Die Durchführung des Versorgungsausgleichs im Scheidungsverfahren ist die Aufteilung aller Anrechte auf eine Alters- oder Invaliditätsversorgung, die die Eheleute während der Ehezeit erworben haben.
Der Versorgungsausgleich bei der Scheidung ist von Amts wegen durch das Familiengericht durchzuführen, wenn die Ehe bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages länger als 3 Jahre bestanden hat.
War die Ehedauer kürzer, so wird der Versorgungsausgleich nur auf Antrag eines oder beider Ehegatten durchgeführt.
In den Versorgungsausgleich einzubeziehen sind insbesondere Anwartschaften bei folgenden Versorgungsträgern
- Gesetzliche Versicherung
- Beamtenversorgung
- betriebliche Altersversorgung
- Zusatzversorgung des öffentl. Dienstes
- berufsständische Altersversorgungen
- private Altersvorsorge (z.B. private Rentenversicherungen)
Die in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften sind das Ergebnis der gemeinsamen, partnerschaftlichen Lebensleistungen. Jedes in der Ehezeit erworbenen Anrecht eines Ehegatten wird durch das Familiengericht aufgeteilt, sodass der jeweils andere Ehegatte die Hälfte erhält. Dadurch nehmen beide Ehegatten an den Chancen und Risiken der Anrechte des jeweils anderen Ehegatten teil.
Der Versorgungsausgleich ist geprägt durch den Halbteilungsgrundsatz. Ein Ausschluss von Versorgungsanwartschaften wird durch das Gericht nur dann vorgenommen, wenn eine gesetzlich festgelegte Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten wird.
Sofern der Versorgungsträger keine interne Teilung der erworbenen Anwartschaften vorsieht, sind diese bei Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze extern aufzuteilen, d. h. der ausgleichspflichtige Versorgungsträger des einen Ehegatten begründet durch Geldzahlung Ansprüche in einer Versorgung des ausgleichsberechtigten anderen Ehegatten, z.B. durch Zahlung in die gesetzliche Rentenversicherung.