Nach dem Gesetz ist nicht der Mieter, sondern der Vermieter zur Vornahme von Schönheitsreparaturen während des laufenden Mietverhältnisses verpflichtet.
Gemäß §535 I S2. BGB hat der Vermieter die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten.
Diese Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen kann vertraglich auf den Mieter übertragen werden, was auch in den meisten Fällen geschieht.
Nach einer Entscheidung des BGH aus dem Jahre 2014 ist die formularmäßige Abwälzung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter aber unwirksam, wenn die Wohnung bei Mietbeginn unrenoviert übergeben wurde.
Hierzu führt der BGH aus, dass der Mieter nicht zur Beseitigung von vorvertraglichen Gebrauchsspuren verpflichtet sei, sondern nur zu den auf seine eigene Vertragszeit entfallenden Renovierungsleistungen verpflichtet werden dürfe es sei denn, er erhalte hierfür einen angemessenen Ausgleich.
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